Corona-Regeln bis ausschließlich Weihnachten

Im Dezember (bis ausschließlich Weihnachten!) gelten in St. Franzskus die folgenden Corona-Regeln:

Für Gemeinde-Gottesdienste:

  • Gottesdienste fallen nicht unter die 3G-Regelungen!
  • Mindestabstand von 1,5 Metern (auch für Chormitglieder); Ausnahme: Wohn- und Lebensgemeinschaften
  • Anmeldung nicht erforderlich
  • Adresse für die Nachverfolgung hinterlassen (bzw. mit App einchecken) wird empfohlen
  • durchgängige Maskenpflicht
  • gemeinsames Singen ist möglich

Sondergottesdienste (wie z. B. Trauungen, Taufen, Erstkommunion, Firmung usw.)

  • 3G- oder 2G-Regelung kann angewendet werden
  • dann: kein Abstand zwischen den Teilnehmenden
  • die Nachweise müssen vor dem Beginn des Gottesdienstes kontrolliert werden

Für die Nutzung unserer Räumlichkeiten gelten folgende Regeln:

  • Treffen von Leitungs-Gremien / Selbsthilfe / Jugendsozialarbeit: 3 G – bitte Masken tragen!
  • Alle anderen Veranstaltungen: 2 G – bitte Masken tragen!

Die Kontrollpflicht hat die für die Veranstaltung verantwortliche Person.
Private Vermietungen (für Feiern etc.) werden derzeit nicht vorgenommen.

Kinder und Jugendliche:

  • bis einschließlich 15 Jahre gelten als immunisiert
  • Schüler*innen gelten auch außerhalb der Schule als immunisiert, wenn sie regelmäßig an den schulischen Tests teilnehmen.

Weitere Regelungen:

  • Pfarrbüros: bitte nehmen Sie nur per Mail oder Telefon Kontakt auf!
  • Die Grundsicherungs- und Sozialberatung (Michael Mehlich) ist montags bis donnerstags von 9 bis 12 Uhr unter MS 132 1594 (AB) oder per Mail erreichbar.
  • Falls Sie Fragen oder Anregungen haben, wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro oder an die Seelsorger*innen.

 

Die Regelungen im einzelnen:

Von Freitag, den 3. Dezember 2021 hat das Land NRW die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Ihre Gültigkeit währt zunächst bis zum 21. Dezember 2021.

Für die Feier der Gottesdienste hat sich nichts geändert. Weiterhin gilt § 2 Abs. 7. Derzeit laufen noch Gespräche mit der Staatskanzlei, ob die bisher bekannten und von uns praktizierten Rahmenbedingungen für Gottesdienste das in § 2 Abs. 7 erwähnte Schutzniveau gewährleisten. Solange nichts Gegenteiliges verlautbart wird, bleibt es bei den bisherigen Regeln.

Etwas komplizierter oder einfacher – ganz wie man will – wird es allerdings nun mit der Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 7. Er sieht vor, dass immunisierte Personen keine Maske an festen Sitzplätzen tragen müssen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern von Haushalt zu Haushalt eingehalten wird oder eine Schachbrettmuster-Anordnung gewährleistet ist. Das bedeutet:

Grundsätzlich besteht für alle Gottesdienste eine generelle Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Alternativ geht eine Anordnung der Sitzplätze nach dem Schachbrett-Prinzip. Wenn das gegeben ist, dürfen die immunisierten Gottesdienstteilnehmenden am Platz ihre Maske abnehmen und auch ohne Maske singen. Die nichtimmunisierten, generell getesteten Mitfeiernden müssen die Maske ununterbrochen tragen.

Für Gottesdienste nach dem 3G-Modell gelten die gleichen Bestimmungen.

Für Gottesdienste nach dem 2G-Modell besteht – da nur immunisierte Mitfeiernde anwesend sind – keine generelle Maskenpflicht. Dennoch müssen die Abstände zwischen den Haushalten von 1,5 Metern eingehalten werden oder die Sitzplätze nach dem Schachbrettmuster angeordnet sein. Alle können gemeinsam ohne Maske singen. Auf die Abstände kann nur verzichtet werden, wenn alle ununterbrochen eine medizinische Maske tragen.

Wegen dieser Unüberschaubarkeit und der wachsenden Sensibilität auch der Gottesdienstfeiernden angesichts der steigenden Coronazahlen, rät das Bistum Münster dringend, in allen Gottesdiensten wieder durchgängig die Maske zu tragen – auch beim Singen und unabhängig von 2G oder 3G.

Für die Kontrolle des Immunitätsstatus beim Einlass zu 2G- oder 3G-Gottesdiensten oder anderen 2G- oder 3G-Veranstaltungen empfiehlt sich die CovPassCheck-App.

Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sind laut Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 8 den immunisierten Personen gleichgestellt. Das heißt, sie haben Zugang zu allen Gottesdiensten, auch zu 2G- oder 3G-Gottesdiensten und brauchen dazu weder einen Testnachweis noch sonst irgendeinen Immunitätsstatus beibringen. Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule gelten als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen.

Sobald Schülerinnen und Schüler 16 sind, weisen sie ihren Status durch eine Bescheinigung ihrer Schultestung nach.

Für Chöre und Gesangsensembles sowohl im Gottesdienst als auch bei Proben und Konzerten gilt danach Folgendes. Da im Unterschied zur vorhergehenden Fassung der Coronaschutzverordnung § 3 Abs. 2 Nr. 13 nur noch von immunisierten Personen, nicht aber von getesteten Personen spricht, für die beim gemeinsamen Singen keine Pflicht zum Tragen der Masken besteht, bedeutet das im Umkehrschluss, dass auch Chöre und Gesangsensembles grundsätzlich der 2G-Regel unterliegen. Das heißt, es dürfen nur noch immunisierte Personen bei Proben, Konzerten oder in Gottesdiensten gemeinsam ohne Maske singen. Den immunisierten Personen sind nach § 2 Abs. 8 Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschl. 15 Jahren gleichgestellt. Ebenso gleichgestellt sind Personen, die nach ärztlichem Attest nicht gegen COVID-19 geimpft werden und einen negativen Testnachweis vorweisen können (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest – kein Selbsttest – oder höchstens 48 Stunden zurückliegender PCR-Test).

Das Bistum Münster rät dringend dazu, nur solche Kommunionhelferinnen und Kommunionhelfer ihren Dienst ausüben zu lassen, die im Sinne der Coronaschutzverordnung § 2 Abs. 8 vollständig geimpft oder genesen sind.

Die Sternsingeraktion Anfang Januar kann so durchgeführt werden, so wie es vor Ort verantwortungsvoll möglich ist. Das Kindermissionswerk gibt auf seiner Seite unter dem Stichwort „Sternsingen und Corona“ praktische Tipps und Hilfen zur Durchführung der Aktion. Auch der BDKJ Diözese Münster und die Abteilung Kinder, Jugendliche und Junge Erwachsene aus unserem Haus stehen für Anfragen und Hinweise gerne zur Verfügung. Alle aktuellen Infos und Kontakte finden sich unter www.bdkj-muenster.de/themen/aktion-dreikoenigssingen/dreikoenigssingen-2022-im-bistum-muenster.

Präsenzveranstaltungen bleiben grundsätzlich möglich. Dafür ist der § 4 der Coronaschutzverordnung maßgeblich zu beachten. Auch Veranstaltungen innerhalb von Pfarrheimen bleiben weiterhin möglich. Unter 3G-Bedingungen sind u. a. folgende Veranstaltungen durchführbar (vgl. § 4 Abs. 1):

  • Sitzungen der Gremien
  • Angebote der schulischen oder beruflichen Bildung und der Selbsthilfe (z. B. Kreuzbund)
  • Angebote der Jugendsozialarbeit gem. §§ 8a, 16 und 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Unter 2G-Bedigungen sind möglich (vgl. § 4 Abs. 2):

  • alle weiteren Bildungsangebote, die nicht unter die o. g. Angebote fallen, z. B. Messdienerstunden, Katecheseangebote etc.; Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren müssen nicht immunisiert sein (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2).
  • alle sonstigen Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung

Es sollte angesichts des hohen Infektionsgeschehens jedoch überlegt werden, ob derartige Präsenztermine oder Veranstaltungen derzeit wirklich unbedingt nötig sind.

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